Der Bau einer PV Freilandanlage bedarf in jedem Fall einer Baugenehmigung. Im Unterschied zu privaten und gewerblichen Dachanlagen wird bei einer großen Freiflächenanlage ein Bebauungsplan erforderlich. Ohne diesen sind die Netzbetreiber nicht zur Abnahme des Stroms (und zur Zahlung der Einspeisevergütung) verpflichtet (siehe § 32 EEG)
Es gibt
1. keinen Anspruch auf die Aufstellung des Bebauungsplans
2. keinen Weg um eine gute Portion deutsche Bürokratie
Jedoch lässt sich, mit einer geplanten Vorlaufzeit, ein gutes Projekt umsetzen. Wichtig zu bemerken ist, dass der Bebauungsplan aus dem geänderten Flächennutzungsplan entwickelt wird, worin die Fläche in der Regel nach § 11 Abs. 2 BauNVO, mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet PV Freiflächenanlagen“ ausgewiesen wird. Sollte kein Flächennutzungsplan vorhanden sein, kann auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt werden. Nochmal kurzgefasst: Solaranlagen müssen zuerst im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden (vorbereitend), damit dann daraus ein Bebauungsplan (verbindlich) aufgestellt werden kann. In der Realität passiert dies oft auch parallel. Der aufzustellende Flächennutzungsplan gilt für das gesamte Gemeindegebiet und ist daher auch Zuständigkeit der Einheits- oder Verbandsgemeinde.
Jedoch ist die Voraussetzung für die Darstellung im Flächennutzungsplan und dem Erstellen des Bebauungsplans je nach Bundesland ein sogenanntes informelles gesamträumliches Konzept. "Informell", weil es der Regionalplanung an einer rechtlichen Grundlage für die raumordnerische Steuerung von Freiflächenanlagen fehlt (bei Windenergie ist dies nicht der Fall, daher werden dafür geeignete Flächen auch ausgewiesen).
Wo startet also der ganze Prozess?
Aus verfassungsrechtlicher Sicht liegt die Planungshoheit wie gesagt bei den betroffenen Gemeinden. Dort fängt alles an. Die entsprechende Gemeinde ist jeweils dafür zuständig die Raumbedeutsamkeit der Anlage zu prüfen und zu bewerten. Dabei geht es vor allem um Umweltbezogene Aspekte, wie auch die Landschaftsintegration und den zu erwartenden Flächenverbrauch. Beispielsweise kann eine Gemeinde in ihrem gesamträumlichen Konzept die Maximalhöhe der genutzten Module festlegen oder Ausgleichsmaßnahmen in Form von Begrünung, sowie Nutzungsformen der Beweidung oder andere gleichzeitige landwirtschaftlicher Nutzung (Agrophotovoltaik, Agrivoltaik oder auch Agrophotovoltaik genannt) fordern.
Für Gemeinde ist vor allem die kommunale Wertschöpfung von Bedeutung. Diese wird vor allem durch die finanziellen Erträge der Anlage getrieben. Gemeinden können im Rahmen der 2021 EEG-Novelle, laut § 6 EEG, bis zu 0,2 Cent pro kWh erbrachte Leistung vom Betreiber der Anlage erhalten. Diese Erträge sind nicht zweckgebunden, vorstellbar sind aber Investitionen in öffentlichen Nahverkehr, Schulen, Radwegen, etc. Alles was eben die Bürger:innen glücklich macht. Darüberhinaus kann in der Gemeinde auch eine Bürgereinlage diskutiert werden, wodurch mehreren Menschen ein direkter Mehrwert ermöglicht wird. Das gesamträumliche Konzept der Gemeinde stellt sicher, dass alle wichtigen Kriterien wie Landschaftsveränderung, Umweltkonsequenzen, der Beitrag zur Energiewende, Klimaschutz sowie die Sicherung der Daseinsvorsorge, usw. beachtet werden. Am Ende des ganzen Prozesses steht ein qualifiziertes Konzept im Sinne einer “sonstigen städtebaulichen Planung” gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das per Beschluss umgesetzt werden soll.
Was hat der Landkreis damit zu tun?
Da die Entscheidungsträger auf kommunaler Ebene stehen, muss nach einem geglückten Beschluss der Genehmigungsantrag bei der nächsthöheren Verwaltungsebene *Trommelwirbel* dem Landkreis gestellt werden (§10 BauGB). Des Weiteren spielt der regionale Entwicklungsplan auf Landkreisebene nach wie vor eine wichtige Rolle in der Flächennutzung für Solaranlagen.
Sehr oft geben Landkreise auch Leitfaden an die Kommunen weiter und unterstützen diese bei der Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen, auch wenn er formal erst am Ende des Genehmigungsprozesses steht.
Das hört sich alles recht komplex an...
Mag sein. Aber genau aus diesem Grund gibt es Entwicklungsfirmen wie uns, die das volle Risiko der Planung und Genehmigung tragen, während Sie von einem erfolgreichen Prozess nur profitieren und im Falle einer Ablehnung des Planvorhabens Ihre Flächen wie bisher weiter nutzen können. Bei weiteren Fragen zu dem Schema des B-Plan Verfahrens sowie der Arbeit mit den Gemeinden und den genauen Ablauf beraten wir Sie gerne.
Comments