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Was passiert am Ende der Laufzeit des Solarparks?

Recycling


Nach ihrem Nutzungsende kann man Solarmodule gut recyceln. Allgemein sind Solarmodule sehr langlebig. PV – Freiflächenanlagen weisen keinen mechanischen Verschleiß auf und können daher problemlos 30-40 Jahre laufen.

Nach Ablauf der Laufzeit können die Module in ihre Grundmaterialien zerlegt werden. So werden Glas, Aluminium und Halbleiter getrennt. Bei den Anlagen moderner Hersteller können bis zu 95% der genutzten Materialien recycelt werden. Zudem ist das Recycling für die Anlagen gesetzlich festgelegt.


Seit 2010 gibt es ein herstellerübergreifendes Recyclingsystem (PV Cycle), an dem mehr als 300 Mitglieder teilnehmen. Bis 2014 musste in allen EU-Ländern die europäische WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment Directive) umgesetzt sein.


In Deutschland gibt es darüber hinaus seit Oktober 2015 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das den umweltverträglichen Kreislauf von Elektrogeräten regelt. PV – Module sind per Gesetz als Großgeräte klassifiziert und ihre Rücknahme- sowie Finanzierung wird gesetzlich geregelt. Dabei muss die Verwertung (Sammelquote) mindestens 85% betragen und der Anteil des Recyclings bei mindestens 80% liegen (Recyclingquote).





Rückbaubürgschaft


PV – Freiflächenanlagen durchlaufen vor ihrer Inbetriebnahme eine mehrstufiges Genehmigungsverfahren. Innerhalb dieses Verfahrens kommt auch der Rückbau des Planvorhabens nach Stilllegung zur Sprache. Da durch den Bau der Solaranlage der Grund und Boden Dritter benötigt wird, verpflichten sich die Betreiber alles was mit dem Vorhaben zusammenhängt nach Beendigung der Laufzeit wieder abzubauen und den Ausgangszustand wieder herzustellen.


Der Ab - und Rückbau kann sehr schnell erfolgen, da man die Einzelteile der Anlage leicht entfernen kann. Da die verbauten Rohstoffe (Aluminium, Kupfer, Stahl) wertvoll sind und das Interesse zur landwirtschaftlichen Nutzung groß ist, verläuft der Abbau rasch.


Der Rückbau wird auch durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt (siehe § 35 BauGB). Des Weiteren kann in einem städtebaulichen Vertrag eine Rückbauverpflichtung nach Nutzungsende vereinbart werden. So kann eine Rückbausicherung in Form einer Bürgschaft gegenüber der öffentlichen Hand verlangt werden. Die Gemeinde sichert in diesem Fall ab, dass der Betreiber die Anlage mitsamt aller Bestandteile Sorge zum Rückbau trägt.


Sofern die öffentliche Hand keine Bürgschaft verlangt, hinterlegen wir eine Rückbausicherung in Form einer Bürgschaft gegenüber den Eigentümer:innen. Diese wird durch einen Sachverständigten alle 5 Jahre neu evaluiert, damit die Höhe der Bürgschaft den anzunehmenden Rückbaukosten entspricht.

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